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Verfassungsbeschwerde gegen Masern- und Corona-Impfpflicht

Verfassungsbeschwerde gegen Masern- und Corona-Impfpflicht

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Wir haben als Team mit einer Beschwerde gegen das Masernschutzgesetz angefangen und sind nun mit Corona aktuell vor dem EGMR. Dazwischen: Epidemische Lage nationaler Tragweite, drittes Bevölkerungsschutzgesetz und Bundesnotbremse. Wir bleiben dran!!!

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Ich weiß, dass ich nichts weiß... Dieser Spruch stammt vom Sokrates, jedoch hätte er auch vom Paul-Ehrlich-Institut kommen können, wenn Sokrates ihn nicht erfunden hätte. Über Frag-den-Staat hatte ich vor einer Weile eine Anfrage ans PEI gestellt und wollte von diesem einige interne Dokumente haben: Da es in den letzten Jahren eine massive Steigerung von Verdachtsfallmeldungen nach Impfungen mit Masern-Komponente gegeben hatte und das PEI für die Überwachung der Sicherheit verantwortlich ist, bzgl. Priorix und Priorix Tetra sogar für ganz Europa, musste es sich ja zwingend mit dieser Steigerung auseinandersetzen. Eigentlich... Im Rahmen meiner Anfrage, abzurufen unter https://fragdenstaat.de/a/345303, teilte das PEI nun jedoch sinngemäß mit, dass es diese Steigerung der Verdachtsfallmeldungen zwar wahrgenommen hätte, es jedoch keine Auseinandersetzung mit den Zahlen gegeben habe, weil das PEI ja auch gar nicht wisse, wie viele Leute jährlich geimpft würden. Eine Bewertung wäre jedoch nur möglich, wenn man die Verdachtsfallmeldungen in ein Verhältnis mit den durchgeführten Impfungen setze. Macht Sinn 👍 Was aber keinen Sinn macht, ist die Tatsache, dass man da nicht tiefer gegraben hat, warum sich die Meldungen verachtfacht haben — zumindest nicht, wenn man für die Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen verantwortlich ist. Das PEI kann sich die Steigerung aber anderweitig erklären. 2001 wurde eine allgemeine Meldepflicht eingeführt und 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Außerdem wurden ja digitale Angebote für eine höhere Meldebereitschaft eingeführt. Meinen die da etwa die Save Vac-App 🤔 Kann ja eigentlich gar nicht sein, denn die ist ja nicht geeignet, um Verdachtsfälle zu melden oder Nebenwirkungen zu erkennen. Was mir nicht in den Kopf geht: Wie kann man die Durchimpfungsrate (Stichwort: Herdenimmunität) eines Volkes ermitteln, wenn man nicht weiß, wie viele Leute überhaupt geimpft werden? Und warum soll das Masernschutzgesetz von 2020, das doch angeblich nicht zur Steigerung von Impfquoten geführt hat (die man ja aber gar nicht kennt) die Meldung von Impfnebenwirkungsverdachtsfällen beeinflusst haben? Gibt es etwa wegen dem Masernschutzgesetz mehr Nebenwirkungen oder zumindest mehr Verdachtsfallmeldungen? Ich denke, da sollte ich noch einmal nachfragen.
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High Five ✋ Heute vor fünf Jahren ist die Entscheidung gefallen, Verfassungsbeschwerde gegen das Masernschutzgesetz einzureichen. Seit Dezember 2020 liegt sie nun unbearbeitet oder zumindest unbeschieden in Karlsruhe. Als wir 3-jähriges Bundesverfassungsgerichtsjubiläum hatten, verwendete ich folgenden Satz: "Aller guten Dinge sind drei." Hierauf kam die Antwort: "Einmal ist keinmal, doppelt gemoppelt hält besser, aller guten Dinge sind drei, vier gewinnt und dann ein high five??" Gerne würde ich das prophetisch sehen! Unsere Verfassungsbeschwerde ist auch nicht alleine, sondern bekommt immer mehr Gesellschaft. Mir sind zwei Verfassungsbeschwerden bekannt, nachdem das OVG Berlin-Brandenburg in Eilverfahren Zwangsgelder bestätigt hat. Mir sind drei Verfassungsbeschwerden nach OWi-Verfahren in Bayern bekannt, eine nach OWi-Verfahren in NRW. Einige andere sind gerade in Vorbereitung. Schickt mir gerne eure Aktenzeichen, falls ihr auch eine Verfassungsbeschwerde gegen das Masernschutzgesetz laufen habt!
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Eine Erfolgsgeschichte... Heute möchte ich gerne einmal eine sehr schöne Zusammenfassung auf X teilen. https://threadreaderapp.com/thread/1918206115957096820.html
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Die vulnerable Gruppe... Vor fast einem Jahr gab es über Frag-den-Staat eine Anfrage ans RKI, wie hoch die Anzahl der vulnerablen Personen geschätzt wird, die nicht gegen Masern geimpft werden können und die man daher durch das Masernschutzgesetz schützen möchte. Vor wenigen Tagen gab es endlich so etwas wie eine Antwort: Das RKI weiß es nicht, weil solche Zahlen dort nicht erhoben werden. https://fragdenstaat.de/a/317853 Nun stellt sich die Frage, wer diese Zahlen erhoben hat bzw. ob sie überhaupt erhoben wurden. Wer ist für die Erhebung solcher Zahlen verantwortlich, wenn nicht das RKI? Immerhin wird in die Menschenwürde und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und Leben von ca. 700000 gesunden Menschen jedes Jahr eingegriffen, um eine nicht bekannte Anzahl vulnerabler Personen (die sich laut Destatis wohl eher im Altersheim und nicht in der Schule befindet) zu schützen.
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Remscheid... Wer denkt, er hätte schon alles erlebt, hatte vielleicht noch nicht das Glück, mit der Stadt Remscheid im Rahmen des Masernschutzgesetzes kommunizieren zu dürfen. Hier die Geschichte einer Familie: Einige Tage nach dem 07.05.24 lag ein Schreiben im Briefkasten: "bitte reichen Sie den Nachweis über 2 Masernimpfungen / o. eine Masernimmunität ein." Rechtsgrundlage: "Gemäß § 20 Absatz I lnfektionsschutzgesetz (lfSG) ist es verpflichtend, dass für Kinder, die eine Gemeinschaftseinrichtung (§ 33 lfSG) besuchen, seit dem 01.08.2022 der Nachweis über 2 Masern-lmpfungen oder eine bestehende lmmunität erbracht werden muss." Frist hierfür war der 29.05.24, sonst winkte ein Bußgeld. Mit Schreiben vom 08.06.24 erhielt die Mutter bereits eine Anhörung gem. § 55 OWiG, mit Schreiben vom 11.09.24 einen Bußgeldbescheid i.H.v. 250 € wegen Verstoßes gegen § 73 Abs. 1 Nr. 7a IfSG mit Hinweis auf die Meldepflicht als Einrichtung, gegen den sie am 24.09.24 Einspruch einlegte. Dessen Eingang bestätigte das Amt mit Schreiben vom 23.09.24. Die Akte wurde kurz darauf ans Amtsgericht abgegeben. Dieses teilt mit, dass es beabsichtige, im Beschlussverfahren zu entscheiden. Frist für den Widerspruch hiergegen: 1 Woche. Die Familie nahm sich einen Anwalt, dieser telefonierte mit dem Richter, teilte der Familie mit, dass da nichts zu holen wäre und riet zum Zahlen des Bußgeldes. Hätte er mal wenigstens den Paragraphen nachgelesen... Widerspruchsfrist verpasst. Durch Nachrichten bei uns im Kanal und persönlichen Kontakt erfuhren die Eltern, dass gegen Aufforderungen in NRW Klage möglich ist. Also nahmen sie sich einen anderen Anwalt bzw. eine Anwältin und klagten gegen die Aufforderung. 1. Hinweis des VG Düsseldorf: Das ist doch keine Aufforderung i.S.d. Masernschutzgesetzes! Die Anwältin stellte gegenüber dem VG klar, dass diese Aufforderung aber zu einem Bußgeld geführt hatte. 2. Hinweis des VG Düsseldorf (nach Erhalt der Akte): Der Bußgeldbescheid ist auch falsch, da ist der falsche Paragraph genannt. Der Beklagten wurde zum ersten Mal geraten, die Aufforderung zurückzunehmen. Zwischenzeitlich entschied das Amtsgericht in Abwesenheit und bestätigte das Bußgeld. Angewandte Vorschriften: §§ 20 Abs. 8, 9, 10, 73 Abs. 1 Ziff. 7a IfSG (jedenfalls kein § 20 Abs. 12 Satz 1 i.V.m. Abs 13 Satz 1 IfSG) Laut Rechtsmittelbelehrung wäre Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich, also legten die Eltern Rechtsmittel ein. Dieses wurde ihnen umgedeutet in einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der kostenpflichtig abgelehnt werden würde, weil die Begründung nicht korrekt abgegeben wurde. Die Eltern verwiesen darauf, dass sie die Wiedereinsetzung aus der Rechtsmittelbelehrung wollten und von einer Rechtsbeschwerde gar nichts wussten. Seitdem herrscht Schweigen. Vor dem VG ging es einige Male hin und her, bis die Beklagte mitteilte, sie wolle erst das Ergebnis des Ordnungswidrigkeitenverfahrens abwarten. Aber weder Kläger noch VG Düsseldorf wollten so lange warten, das VG fragte an, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehen würde, was beide Seiten bejahten. Dann nahm die Beklagte doch noch die Aufforderung zurück, jedoch die Aufforderung vom 07.05.25. Also bat die Anwältin mit Schreiben vom 18.08.25 um Klarstellung, dass es sich um das Schreiben vom 07.05.24 handelte. Dies bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 11.08.25. Und hier endet die Geschichte vorerst. Wir sind gespannt, wie es nun mit dem Bußgeld weitergeht.
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Update... Wie ihr sicherlich anhand der letzten Spendenübersicht gesehen habt, sind in letzter Zeit wieder Gelder an Dr. Lipinski geflossen. Also erkläre ich euch die Hintergründe: Rechtsanwalt Dr. Lipinski hat vor ca. 3 Wochen nochmals umfangreiche Schriftsätze beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Da die juristische wie auch die medizinische Entwicklung jedoch nicht "stillstehen", würden wir gerne noch weitere Schriftsätze einreichen, aber wir haben auch andere bzw. weitere Ideen und Pläne. Diese sind eine Untätigkeitsbeschwerde, eine Beschwerde beim UN-Menschenrechtsausschuss in Genf und / oder weiterer Vortrag in unserem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 7 K 1633/21). Leider ist der Kontostand unseres Spendenkontos derzeit nicht so gut wie er angesichts der bevorstehenden Aufgaben sein sollte. Dr. Lipinski und sein Team haben bereits im erheblichen Maße weiter "vorgearbeitet" und vertrauen darauf, dass wir unsere Rechnungen bezahlen können. Wir freuen uns daher weiterhin über eure Unterstützung 🙏 Egal, ob es um große, mittlere oder kleinere Beträge geht oder ob ihr uns einmalig oder sogar regelmäßig per Dauerauftrag unterstützt — wir danken euch von Herzen ❤️ Auch wäre es uns ein großes Anliegen, wenn ihr vor allem unsere Posts mit den IFG-Anfragen über Frag-den-Staat bei PEI, RKI & Co. weiterleitet. Die bisherigen Ergebnisse zeigen nämlich nicht nur, dass das Gesetzespaket 2019 auf Basis einer völlig falschen Datenlage abgestimmt bzw. durchgewunken wurde, sondern sie zeigen auch, dass das Bundesverfassungsgericht sog. "Fake News" aufgesessen war bei seiner Entscheidung. Und wenn ihr selbst Ideen für IFG-Anfragen habt oder "Schützenhilfe" bei eurer Behörde, Schule... durch eine IFG-Anfrage gebrauchen könntet, lasst es uns wissen. Hier nochmals unser altbekanntes Spendenkonto: IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06 Inhaber: AG MSG (... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz) BIC: GENODEF1MLV bei der VR Bank Main-Rhön eG Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt. Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
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👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 14.06.25 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland. Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!! * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06 Inhaber: AG MSG (... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz) BIC: GENODEF1MLV bei der VR Bank Main-Rhön eG Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt. Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
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2025-14-08-MSG Umsätze ZSF.pdf0.16 KB
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IQ-Test... Heute möchte euch gerne eine Frage stellen: Wann ist wohl dieses Einschreiben beim Amt eingegangen? Möglicherweise denkt ihr, die Antwort sei einfach, denn dort steht ja der 16.06.2023... Dieses Einschreiben ging ans LRA Forchheim. Der Herr, der unterschrieben hat, arbeitet dort bei der Poststelle. Jedoch hat das Ordnungsamt dieses Schreiben mit einem Eingangsstempel vom 19.06.2023 versehen. Also: Der Einspruch, der am 16.06.2023 hätte beim Amt sein müssen, war leider verfristet, weil er erst am 19.06.2023 abgestempelt wurde. Das hat das Ordnungsamt bestätigt. Das hat das Amtsgericht Forchheim bestätigt. Das hat die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Rechtsbeschwerde betätigt. Und das hat nun auch das BayObLG bestätigt. Wer also weiterhin "glaubt", das Schreiben wäre schon am 16.06.2023 und damit fristwahrend eingegangen, der vertritt eine andere Rechtsmeinung als das LRA Forchheim, das AG Forchheim, die GenSta München und das BayObLG und sollte besser seinen Augen nicht trauen.
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Vokabeltraining: Immunität gegen Masern Der Terminus "Immunität gegen Masern" ist nirgendwo definiert. Dies hat mir gerade das RKI im Rahmen einer Anfrage über Frag-den-Staat bestätigt: https://fragdenstaat.de/a/325534 Labore bestimmen nur einen Antikörper-Index über ELISA- oder CLIA-Verfahren. Das RKI schreibt, dass von einer Immunität auszugehen ist, wenn Antikörper nachgewiesen wurden (was durchaus auch bei einem negativen ELISA oder CLIA der Fall sein kann). Dem widerspricht jedoch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in seinem Bericht zum Thema "Surrogatendpunkte als Parameter der Nutzenbewertung" (dort Seite 3) und wirft in den Raum, dass ein solcher Antikörper-Index keinerlei Aussagekraft besitzt. Damit stellt das DIMDI jedoch nicht nur die Aussagekraft von Antikörpern in Frage, sondern die Wirksamkeit der MMR(V)-Impfstoffe, die aufgrund eines ELISA von 150 zugelassen wurden. Fachinformation Priorix Tetra Artikel aus der Zeitschrift für Rheumatologie: "Wie gut sind Patienten mit entzündlich rheumatischen Erkrankungen gegen Masern geschützt?" Das RKI verweist auf die zelluläre Immunität, die man jedoch nicht nachweisen kann, weil es keine Labore in Deutschland gibt, die sie bestimmen. Außerdem teilt das RKI mit, dass auch Personen ohne Antikörper immun sein können, aber nur, wenn sie zweimal geimpft sind. Aber wieso können zweifach Geimpfte auch ohne Antikörper immun sein, Ungeimpfte aber nicht? Und woher soll eine zelluläre Immunität vier oder sechs Wochen nach der Impfung kommen? Wann beantwortet endlich jemand diese ganzen Fragen? Das BVerfG hatte in seinem Beschluss im Eilverfahren 1 BvR 2649/21 vom 10.02.2022 in Rn. 14 darauf verwiesen, dass die doppelt dynamische Verweisung des IfSG auf die SchAusnahmV auf die Websites von Bundesbehörden verfassungsrechtlich problematisch sein dürfte. Beim Masernschutzgesetz findet sich nicht einmal eine solche Verweisung, sondern gar nichts. Der Terminus "Immunität gegen Masern" ist schlichtweg nicht definiert. Wie kann man etwas fordern, was nicht definiert ist?
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Placebokontrollierte Wirksamkeitsstudien Möglicherweise erinnert ihr euch an die Anfrage nach den Nutzen-Risiko-Analysen der MMR(V)-Impfstoffe, auf die sich das Bundesverfassungsgericht berufen hat? https://fragdenstaat.de/a/314386 Das RKI hatte mitgeteilt, dass es diese nicht gibt. Jedoch wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass die STIKO ihre Empfehlung u.a. auf die placebokontrollierten Wirksamkeitsstudien der Impfstoffe stützt. Diese interessieren uns alle natürlich brennend, weil vor allem in alternativen Medien immer wieder behauptet wird, es gäbe gar keine placebokontrollierten Studien zur Wirksamkeit. Also habe ich beim RKI nachgefragt: https://fragdenstaat.de/a/341068 Zuerst einmal wurde ich ans PEI verwiesen, das die Sicherheit der COVID-Impfstoffe überwacht. Da fragte ich mich schon, ob meine Frage überhaupt gelesen wurde, und wenn ja, ob sie auch verstanden wurde. Ich wollte ja Infos zur Wirksamkeit, und nicht zur Sicherheit 🤔 Dann wurde ich darauf verwiesen, dass sämtliche Quellen, die dem RKI vorliegen, öffentlich zugänglich sind, so dass ich selbst recherchieren kann. Ich sah mir also alle Links an und analysierte die dort weiter verlinkten Informationen, jedoch habe ich die angefragten Informationen (noch) nicht gefunden. Hieraus können drei Dinge geschlussfolgert werden (wir wollen ja wissenschaftlich arbeiten und nichts ungeprüft behaupten): 1. Entweder gibt es keine placebokontrollierten Wirksamkeitsstudien — aber dann hätte das RKI mich ja zuvor angelogen, als es behauptete, dass diese der STIKO für die Empfehlung vorlagen — oder 2. das RKI hat mir noch nicht den richtigen Link geschickt oder 3. ich habe die Infos einfach unter den angegebenen Links übersehen. Ich habe nun erst einmal zurückgeschrieben, dass ich die Studien nicht finden konnte und um direkte Übersendung gebeten.
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Update Verfassungsbeschwerde... Unser Rechtsanwalt Dr. Lipinski hat uns als "Klägergruppe Masernschutzgesetz" vor kurzem zwei umfangreiche, weitere Begründungen zur immer noch laufenden Verfassungsbeschwerde übermittelt. Die Schriftsätze werden in den nächsten Tagen auch in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Es handelt sich um eine wichtige Aktualisierung der bisherigen Verfassungsbeschwerdebegründung. Denn in den letzten ein bis zwei Jahren war (finanziell bedingt) keine solche Aktualisierung möglich, weil der Spendenfonds teils drastisch im Minus gewesen ist. Jetzt wollen wir diese Aktualisierung erst einmal bis auf Weiteres abschließen. Wir danken euch für eure bisherige aktive Unterstützung und freuen uns natürlich, wenn ihr weiterhin unsere Beiträge und Spendenaufrufe teilt, sei es auf Telegram, Facebook oder X — auf welcher Plattform auch immer. Ohne eure Hilfe wäre das alles niemals möglich gewesen und wir sind auch weiterhin auf euch angewiesen. Wenn ihr uns finanziell unterstützten möchtet, ist unsere Bankverbindung immer oben im Kanal angeheftet. Dr. Lipinski hat sich übrigens auf X gewagt und dort seine erste Pressemitteilung zur Thematik des Masernschutzgesetzes gepostet. Ihr findet ihr dort unter folgenden Link: https://x.com/RADrUweLipinski Seine Seite ist erst im Aufbau, aber es kann sich auch für Anhänger der Impffreiheit lohnen, dort hin und wieder vorbeizuschauen. Vielen Dank für all eure Hilfe 🙏
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Ein Brief an unsere Abonnenten... Liebe Impfrealisten,   unser Rechtsanwalt Dr. Lipinski hat eine weitere Pressemitteilung verfasst. Ihr findet diese, indem Ihr auf den nachfolgenden Internetlink klickt.   https://www.rechtsanwalt-verfassungsrecht.de/Pressemitteilungen/Erfolg_fuer_RA_Dr._Lipinski_Landeshauptstadt_Muenchen_nimmt_Zwangsgeldandrohung_zurueck_Verfahren_wird_trotzdem_vorerst_weitergefuehrt   Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, egal, ob Bußgeld-, Zwangsgeld oder ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, sollte sich auf die aktuelle Judikatur des VGH München berufen und im Zweifel auch die gesamte Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit, wie von RA Dr. Lipinski beschrieben, dort ausdrücklich rügen.   Auch solche Verfahren anderer Befürworter der Impffreiheit profitieren von unserer Arbeit als Kläger- bzw. Beschwerdeführergruppe Masernschutzgesetz, z.B., indem jedermann sich sich hier umfangreich auf unserem Telegram-Kanal informieren kann.   Wir bitten euch daher erneut um eure Unterstützung. Bitte spendet (regelmäßig), fragt eure Verwandten, Freunde, Arbeitskollegen etc., ob sie den hiesigen Kanal abonnieren können und ebenfalls eine Einmal- oder (besser) regelmäßige Spende vornehmen können.   Hier nochmals unsere altbekannte Bankverbindung*: IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06 Inhaber: AG MSG (... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz) BIC: GENODEF1MLV bei der VR Bank Main-Rhön eG   Danke für Eure Hilfe! * Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt. Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
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Zweifel... Nach den Klarstellungen des Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten, dass Einrichtungen nur bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von Nachweisen personenbezogene Angaben (gem. § 2 Nr. 16 IfSG) ans Gesundheitsamt melden dürfen bzw. müssen, vgl. https://t.me/Masernschutzgesetz/732, stellt sich die Frage, was das denn für Zweifel sein können. In Bezug auf die Echtheit ist die Frage noch ganz einfach zu beantworten. Geht die Einrichtung davon aus, dass ein Attest nicht vom ausstellenden Arzt stammt, bestehen Zweifel an der Echtheit. Gleiches gilt vor allem dann, wenn der Name des Arztes und seine Adresse im Attest geschwärzt worden ist. Dies ist sogar geradezu eine Einladung an die Einrichtung, das Gesundheitsamt über den Nachweis zu informieren. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit wird es schon schwieriger. Ein Nachweis ist dann inhaltlich unrichtig, wenn darin etwas behauptet wird, was gar nicht stimmt, und / oder eine medizinisch nicht vertretbare Schlussfolgerung gezogen wird. Bei Einrichtungen kommt jedoch hinzu, dass ein Nachweis, der das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation bescheinigt, lediglich eine Angabe über die zeitliche Dauer enthalten muss, jedoch keine Diagnose. Der Bundesrat hatte schon 2021 in seiner Bundesrat Drucksache 426/1/21 auch direkt im Erstattest Diagnosen und weitere Informationen gefordert, dies wurde aber nicht in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufgenommen. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0401-0500/426-1-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Dem Gesundheitsamt sind jedoch auf Anforderung Diagnosen etc. vorzulegen, damit dieses im Rahmen des § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG eine Plausibilitätsprüfung durchführen kann. Zwischenzeitlich haben sich auch bereits Landesdatenschutzbeauftragte anderer Bundesländer dazu geäußert, dass aus einem Nicht-Nachweis ein Nachweis werden kann, wenn man dem Gesundheitsamt die dem Nachweis zugrunde liegende Unterlagen vorlegt. Das wäre ein Aufatmen für alle, die "nur" ein altes Attest haben, auf dem keine weiteren Angaben enthalten sind, sondern das nur den Gesetzestext wiederholt. Da jeder Kontraindikationsnachweis aufgrund bestimmter Gründe ausgestellt wurde, kann man diese Informationen dem Gesundheitsamt dar- bzw. vorlegen und damit eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen. Sobald eine solche möglich ist, darf das Gesundheitsamt das Attest nicht mehr vom Schreibtisch aus ablehnen, sondern müsste eine Untersuchung anordnen.
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Stellungnahmen... Auf der Suche nach Informationen hatte ich auch beim PEI und beim RKI nach deren Stellungnahmen im Verfahren 1 BvR 469/20 u.a. angefragt. Diese liegen nun endlich beide vor und sind über Frag-den-Staat für jeden einsehbar. Stellungnahme der STIKO: https://fragdenstaat.de/a/330243 Stellungnahme des PEI: https://fragdenstaat.de/a/336588
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Vokabeltraining... Immer wieder verwenden wir zwar die gleichen Worte, meinen dabei aber unterschiedliche Dinge. Daher ist es manchmal gut, innezuhalten und ggf. nachzufragen, wenn man etwas nicht versteht. Und wenn man es dann immer noch nicht versteht, gibt es ja glücklicherweise das RKI, das uns in Sachen Infektionsschutz schon viel Arbeit abgenommen hat. 🙏 Das RKI hat sogar ein Buch bzw. eine PDF veröffentlicht, in der es Fachwörter definiert. Dieses Werk heißt "Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie, Fachwörter – Definitionen – Interpretationen" und kann unter https://www.rki.de/DE/Institut/Service-und-Besucherinformation/Broschueren/Fachwoerterbuch_Infektionsschutz.pdf?__blob=publicationFile&v=3 abgerufen werden. Auf Seite 60 lesen wir darin, was eine Kontraindikation in Bezug auf eine Impfung ist: "Eine → Kontraindikation (Gegenanzeige) bezogen auf eine Impfung ist ein medizinisches Argument gegen diese Impfung im speziellen Fall, wenn ein Schadeffekt oder eine verminderte Wirkung durch die Impfung zu erwarten bzw. nicht auszuschließen wären." Eine Kontraindikation ist demnach also ein Umstand, aus dem sich ergibt, dass a) ein Schadeffekt durch die Impfung zu erwarten ist oder b) ein Schadeffekt durch die Impfung nicht auszuschließen ist oder c) eine verminderte Wirkung der Impfung zu erwarten ist oder d) eine verminderte Wirkung der Impfung nicht auszuschließen ist. Verwechselt es bitte nicht mit dem allgemeinen Begriff der Kontraindikation auf Seite 82. Bei Impfungen nämlich, die gesunden Menschen verabreicht werden, ist bereits die Möglichkeit einer verminderten Wirkung eine Kontraindikation, während bei einer Krankheit, die mit einem Medikament behandelt werden soll, eine verminderte Wirkung i.d.R. in Kauf genommen wird. Folglich ist eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation, ein Attest, aus dem hervorgeht, dass bzw. welcher Schadeffekt zu erwarten ist, dass bzw. welcher Schadeffekt nicht auszuschließen ist, dass eine verminderte Wirkung aufgrund von einer Tatsache zu erwarten ist bzw. dass eine verminderte Wirkung aufgrund einer Tatsache nicht auszuschließen ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies z.B. auch, dass ein gewissenhaft arbeitender Arzt, der empfiehlt, ein Kind im Krankenhaus impfen zu lassen, weil er eine schwerwiegende Impfnebenwirkung nicht ausschließen kann, gleichzeitig eine Kontraindikation bescheinigen müsste. Einfach mal in den Raum gefragt: Was bescheinigt eigentlich ein Arzt, der eine Überweisung zum Impfen im Krankenhaus ausstellt?
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Datenschutz... Da das Thema Datenschutz immer noch nicht bei allen angekommen ist, möchte ich hier gerne etwas aus dem 33. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 des Landesdatenschutzbeauftragten Bayern teilen. https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb33/k8.html#8.2 Datenschutz ist nicht nur ein Thema für Bayern, in diesem Beitrag wird aber eine leider gängige Praxis aufgezeigt, mit der einige Landkreise Einrichtungen unter Druck setzen, damit diese Kopien der ihnen vorgelegten Nachweise erstellen und an die Gesundheitsämter übermitteln. Daher ist die Lektüre auch für alle anderen Bundesländer empfehlenswert. Eine kurze Zusammenfassung: ✔️ Eine Einrichtung darf nur bei einer Nichtvorlage oder bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises überhaupt das Gesundheitsamt informieren. Diese Zweifel müssen auf konkreten Gründen beruhe und damit benannt werden können. ✔️ Kopien oder Originale von Nachweisen dürfen nicht übermittelt werden. ✔️ Die Einrichtung ist selbst für die Einhaltung der Datenschutzvorgaben verantwortlich, auch wenn sie vom Gesundheitsamt unter Druck gesetzt wird. 👆 Diese Aussagen sind analog anwendbar in Bezug auf die Neuaufnahme von Kindern in der Einrichtung. Viele Einrichtungen denken, dass sie Kopien der Nachweise vor einer Aufnahme in die Kita zur Überprüfung ans Gesundheitsamt übermitteln müssen, damit dieses die Nachweise "absegnen" kann. Zögert bitte nicht, die Datenschutzbeauftragten bzw. Landesdatenschutzbeauftragten zu fragen, wenn ihr Zweifel daran habt, dass hier alles richtig läuft. Eine Klarheit der Rechtslage hilft nicht nur euch, sondern uns allen. Leider scheuen sich viele Eltern davor, die Fachaufsichtsbehörde oder auch den Datenschutzbeauftragten einzuschalten, weil sie Angst haben, dass das gute Verhältnis zwischen der Einrichtung und ihnen dadurch gestört wird. Tatsächlich sind aber viele Einrichtungen sogar dankbar, wenn sie wissen, was sie dürfen und was nicht. Gerne dürft ihr also auch die Einrichtungen ermutigen, sich direkt selbst mit Fragen an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Diese Stellungnahme aus Bayern ist hierfür eine gute Grundlage, um euren Standpunkt in Worte zu fassen.
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👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 05.06.25 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland. Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!! * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06 Inhaber: AG MSG (... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz) BIC: GENODEF1MLV bei der VR Bank Main-Rhön eG Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt. Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
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2025-06-05-MSG Umsätze ZSF.pdf0.17 KB
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Das Weihnachtskonzert... Am 13.01.2025 hatte ich über einen Doppeldecker-Bußgeldbescheid aus dem Landkreis Elbe-Elster berichtet. https://t.me/Masernschutzgesetz/717 Heute folgt nun endlich die Fortsetzung. Am 31.01.2025 erging im Verfahren 40 OWi 357/25 am Amtsgericht Bad Liebenwerda folgender Beschluss: 1. Das Verfahren wird wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls (unklare Sach- und Rechtslage und Erbringung von 25 Stunden Arbeitsleistungen durch den Betroffenen) gemäß § 47 Absatz 2 OWiG eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, ihre notwendigen Auslagen tragen die Betroffene selbst, § 46 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 467 Absatz 1 und Absatz 4 StPO. Der Richter bestätigte also in seinem Beschluss, dass er die Sach- und Rechtslage für "unklar" hielt. So weit, so gut — aber kann man auf Basis einer unklaren oder ungeklärten Sach- und Rechtslage jemanden verurteilen? Und was hat es mit diesen 25 Stunden "Arbeitsleitungen" auf sich? Der Richter hatte während der Weihnachtszeit ein Konzert besucht und dort spielte zufällig einer der beiden beschuldigten Personensorgeberechtigten mit. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erzählte er davon und mutmaßte, dass so ein Konzert doch sicherlich auch div. Vorbereitungen bedürfe. Er lobte ausdrücklich das ehrenamtliche Engagement und erklärte, dass er im Rahmen des Konzertbesuches bereits beschlossen hätte, die Teilnahme an den Proben und dem anschließenden Konzert als Sozialstunden anzurechnen. In Sachen Masernschutzgesetz und dessen Umsetzung erlebt man wirklich Geschichten, die bisher noch kein Rechtsanwalt jemals erlebt hat. Dies ist eine davon.
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Zusammenfassung... Für alle, die (spätestens nach dem gestrigen Post) 🙈 den Überblick verloren haben, was wir hier eigentlich machen und wobei ihr uns bisher auch finanziell unterstützt habt, kommt hier eine kurze Zusammenfassung: 1️⃣ Verfassungsbeschwerde gegen das Masernschutzgesetz, das Ausrufen der "Epidemischen Lage nationaler Tragweite" und gegen das "Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung" vom 18.11.2020, Az. 1 BvR 2700/20 2️⃣ Feststellungsklage gegen die BRD am VG Köln, Az. 7 K 1633/21, zum Masernschutzgesetz, zum Ausrufen der "Epidemischen Lage nationaler Tragweite" und zum "Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung" vom 18.11.2020 3️⃣ Erweiterung der Feststellungsklage auf das Land Baden-Württemberg 4️⃣ Erweiterung der Feststellungsklage auf den Freistaat Bayern 5️⃣ Erweiterung der Feststellungsklage auf das Land Brandenburg 6️⃣ Erweiterung der Feststellungsklage auf das Land Nordrhein-Westfalen 7️⃣ Beschwerde beim EGMR in Straßburg, Az. 16173/22, gegen die Untätigkeit des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Masernschutzgesetz 8️⃣ EMRK-Beschwerde am EGMR in Straßburg, Az. 43850/22, nach der Ablehnung unserer Verfassungsbeschwerde zur Corona-Nachweispflicht im Gesundheitswesen Einzig komplett aus dem Rennen ist unsere Verfassungsbeschwerde gegen die "Bundes-Notbremse", die irgendwann mit den Worten abgelehnt wurde, dass man nun schon so viele Beschwerden dagegen abgelehnt hätte, dass man diese nun nicht zur Entscheidung annehme. Detailliertere Infos bekommt ihr unter @Masernschutzgesetz.
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